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Missverstanden

Flugbetrieb nur für laute Flugmodelle erlaubt!

von Carl Sonnenschein • 28.5.2010 • Kategorie: Allgemein

Fragezeichen_2Bei dieser Überschrift reiben sich die Leser bestimmt die Augen. Für Verwender von Flugmodellen mit Pulsotriebwerk scheint ein vermeintlicher Traum in Erfüllung zu gehen. Normalerweise ist es ja genau anders herum. Modellflugbetrieb mit Segelflugmodellen und Elektromodellen stellt oft kein Problem dar, lediglich hinsichtlich des Betriebs von Flugmodellen mit Verbrennungsmotoren ergeben sich teilweise Schwierigkeiten und Hindernisse gerade im Hinblick auf eine Beschränkung des zulässigen Schallpegels für solche Flugmodelle.

Eine Landesluftfahrtbehörde hat nun im Rahmen eines von mir für einen DMFV-Verein betreuten Verfahrens mitgeteilt, dass auf dem Modellfluggelände des Vereins nur Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren bis 20 Kilogramm betrieben werden dürften. Segelflugbetrieb oder Elektroflugbetrieb mit Modellen von 5 bis 20 Kilogramm sei verboten. Verstöße gegen dieses Verbot könnten mit einem Bußgeld  bis zu 50.000,– Euro geahndet werden. Die Luftfahrtbehörde stützt diese (Rechts-?) Auffassung mit der Formulierung der Aufstiegserlaubnis aus dem Jahre 1980 des Vereins.  Dort wird „…die jederzeit widerrufliche Erlaubnis erteilt, auf der Gemarkung …, Kreis …, Modellflugbetrieb mit Flugmodellen bis zu 20 Kilogramm Fluggewicht mit  Verbrennungsmotoren durchzuführen.“ Tatsächlich fehlt von den ebenfalls erlaubnispflichtigen Segelflugmodellen und Elektromodellen über 5 Kilogramm jedes Wort. Dürfen diese Modelle wirklich nicht geflogen werden wie die Luftfahrtbehörde meint? Doch! Grund dafür ist, dass nach § 16 Luftverkehrsordnung (alter wie neuer Fassung) zwei grundsätzliche Erlaubnisvorbehalte für Flugmodelle bestehen.

Zum einen die Erlaubnispflicht für Flugmodelle mit Verbrennungsmotor, wenn das nächste Wohngebiet weniger als 1,5 Kilometer entfernt ist und zum anderen, wenn Flugmodelle über 5 Kilogramm eingesetzt werden sollen – unabhängig davon, ob und welchen Antrieb sie besitzen. Flugmodelle mit Verbrennungsmotor über 5 Kilogramm Abfluggewicht, die in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometer zum nächsten Wohngebiet betrieben werden, sind also aus zwei Gründen erlaubnispflichtig. Wird somit wie im vorliegenden Fall für einen Verein die Aufstiegserlaubnis für  Flugmodelle bis 20 Kilogramm Fluggewicht mit Verbrennungsmotor erteilt, sind damit alle Modelle von 5 bis 20 Kilogramm auch beziehungsweise sogar mit Verbrennungsmotor gemeint. Die weitergehende Erlaubnis für Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren schließt auch die Erlaubnis für Segelflugmodelle und Elektromodelle mit ein. Neben dieser rechtlichen zwingenden Auslegung spricht auch der gesunde Menschenverstand für diese Interpretation. Ich hoffe, dass sich die betreffende Luftfahrtbehörde dem nicht weiter verschließen wird.